Satzung

Förderverein der Heinrich-Rantzau-Schule e.V.

(in der Fassung vom 20.11.2019)


§ 1 - Verein und Vereinszweck
1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Heinrich-Rantzau-Schule e.V."
2) Sitz des Vereins ist Bad Segeberg.
3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein fördert durch ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung die Erziehungs- und Lehrtätigkeit an der Heinrich-Rantzau-Schule, Schillerstraße 17, 23795 Bad Segeberg. Dabei hat er darauf zu achten, dass der Schulträger durch Fördermaßnahmen nicht aus seinen ihm der Schule obliegenden Verpflichtungen - weder direkt noch indirekt entlassen wird.
5) Angeschaffte Sachgüter sind der Schule mit der Auflage zu übergeben, diese ausschließlich schulischen Zwecken zuzuführen.
6) Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein kann das Mitglied keine Rechte auf einen Kapitalanteil aus einem eventuell vorhandenen Vereinsvermögen erheben. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehungs- und Lehrtätigkeit dieser Schule zu verwenden hat.
7) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglieder können außer den Eltern alle Freunde und Förderer der Heinrich-Rantzau-Schule werden. Es ist eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben.

§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 01.08. bis zum 31.07. des Folgejahres.

§ 4 - Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

§ 5 - Beiträge
1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
2) Eltern mit mehreren Kindern an der Schule sind nur für ein Kind beitragspflichtig.
3) Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
4) Der Jahresbeitrag ist im ersten Halbjahr des Schuljahres auf ein Konto des Schulvereins zu entrichten, bzw. wird durch SEPA-Lastschrift durch den Verein eingezogen.

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) für Eltern automatisch zum Ende des Schuljahres, in dem das Kind die Schule verlässt und auch keine Geschwisterkinder mehr an der Schule sind. Diese Regelung kann durch schriftliche Erklärung der Eltern vor Ende des entsprechenden Schuljahres außer Kraft gesetzt werden.
2) durch schriftlich erklärten Austritt spätestens vier Wochen vor Ende des Schuljahres.
3) bei Nichtzahlung des Beitrages trotz einmal erfolgter Mahnung.

§ 7 - Organe des Vereins
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung

§ 8 - Der Vorstand
1) der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden, gleichzeitig Schriftführer/in
c) der/dem Kassenwart/in
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und die/der Kassenwart/in. Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
3) Alle Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Arbeit ehrenamtlich.
4) Die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit die Mitgliederversammlung nicht zuständig ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 - Die/der Vorsitzende
1) Die/der Vorsitzende leitet den Verein. Sie/er beruft und leitet die Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen.
2) Die/der Vorsitzende hat alljährlich der Mitgliederversammlung den Jahresbericht vorzulegen.

§ 10 - Die/der Schriftführerin
Die/der Schriftführer/in hat alle Sitzungsprotokolle zu führen und gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 - Die/der Kassenwart/in
1) Die/der Kassenwart/in führt die Kasse des Vereins und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Der Mitgliederversammlung hat er alljährlich die Jahresrechnung und eine Vermögensrechnung vorzulegen.
2) Die/der Kassenwart/in ist berechtigt, die laufenden Ausgaben, die die Verwaltung des Vereins sowie die Unterhaltung der Vereinsgüter betreffen, mit Genehmigung der/des Vorsitzenden zu tätigen. Alle übrigen Ausgaben hat der Vorstand gemäß der satzungsmäßigen Aufgaben zu bewilligen.

§ 12 - Die Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins für die Dauer von zwei Jahren zu Kassenprüfern. Diese sind berechtigt, jederzeit die Kasse des Vereins sowie die Rechnungsunterlagen zu prüfen. Sie müssen eine solche Prüfung vor jeder Mitgliederversammlung durchführen und dieser über das Ergebnis berichten. Ist die Rechnung für richtig befunden, so muss die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr erteilen.

§ 13 - Mitgliederversammlung
1) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2) Außerdem kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies bei ihm schriftlich beantragen.
3) Die Einberufung der Versammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.
4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens eine Woche vorher nebst Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder erfolgen.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
6) Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht etwas anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.
7) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder. Ist nur ein Elternteil eines Kindes Mitglied, so kann das Mitglied bei Abwesenheit sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf das andere Elternteil übertragen.
8) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben, außer bei geheimer Wahl gem. § 8 Ziffer 3.
9) Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintragung in das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Protokoll.
10) Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Vorstandmitglieder gem. § 8 Ziffer 1 Buchstabe a) bis c) und der Kassenprüfer
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Satzungsänderungen, falls drei Viertel der anwesenden Mitglieder sich für die Änderung aussprechen.

§ 14 - Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder erfolgen. Die Auflösung des Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
2) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehungs- und Lehrtätigkeit dieser Schule zu verwenden hat.

§ 15 - Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 20.11.2019 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung von 22.11.2017.

Bad Segeberg, den 20.11.2019